AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Prüfung, Überwachung, Schadensanalysen

Analytik Service Obernburg GmbH

Stand: April 2017

1. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen; ergänzende Geltung des Gesetzes

Für unsere Bestellungen sind nur die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufs­bedingungen verbindlich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lieferfirmen sind, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, nicht bindend. Ergänzend zu unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

2. Verbindlichkeit von Bestellungen und Vereinbarungen; gesetzliche Mehrwertsteuer
Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt bzw. bestätigt werden. Alle in der Bestellung angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Auftragsbestätigung
Die Auftragsbestätigung muss die genauen Preise, die Lieferzeit und ggf. alle in der Bestellung nicht angegebenen Einzelheiten enthalten.

4. Inhalt unserer Bestellung; Zweifel
Wir werden durch möglichst genaue Angaben über Qualität, Abmessungen usw. die Vertragsleistung genau bezeichnen. Ist die Lieferfirma über Einzelheiten der Vertragsleistung im Zweifel, so wird sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung setzen. Abweichungen von unseren Angaben sind nur soweit zulässig, als sie von uns schriftlich genehmigt sind.

5. Liefertermine und Rechtsfolgen bei verzögerter Lieferung
Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Bestellung. Kommt die Lieferfirma mit ihrer Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt nach unserer Wahl entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, Nachlieferung und Schadenersatz wegen Verzögerung der Lieferung oder aber Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Für die Lieferfirma erkennbare Lieferverzögerungen hat sie uns unverzüglich mitzuteilen.

6. Mangel und Gewährleistung
Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Ersatzlieferungen oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile neu. Durch Übernahme oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Mängelansprüche. Unsere Untersuchungspflicht beginnt in jedem Fall erst dann, wenn der Liefergegenstand in unserem Werk eingegangen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt.

7. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
Soweit die Lieferfirma für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist sie verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizu­stellen, als die Ursache in ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und sie im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen ihrer eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist die Lieferfirma auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir die Lieferfirma – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vor­schriften des ProdSiG übernehmen wir in Abstimmung mit der Lieferfirma.

Die Lieferfirma verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden (pauschal) zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

8. Schutzrechte Dritter
Die Lieferfirma steht dafür ein, dass durch die Verwendung der Vertragsleistung  Schutzrechte Dritter (z. B. Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Ge­schmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter nicht verletzt werden.

9. Anforderung an den Liefergegenstand
Der Liefergegenstand hat - auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt - dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie den gesetzlichen, berufsgenossen­schaftlichen und sonstigen einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungs-, Um­weltschutz- und arbeitsmedizinischen Vorschriften und Regeln zu entsprechen.

10. Auftragsausführung entsprechend den DIN-Normen
Aufträge über Materialien sowie über Teile bzw. Elemente von Maschinen und Anlagen sind nach den Deutschen Industrie-Normen (DIN) auszuführen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

11. Versand und Rechnungsausfertigungen, Zahlung
Die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch uns, insbesondere die Anweisung der Zahlung setzt voraus, dass uns die erbetenen Versandanzeigen und Rechnungs­ausfertigungen unverzüglich zugehen.

Sendungen, für die nicht Lieferung frei Empfangswerk oder frei Bestimmungsstation vereinbart ist, sind auf dem preiswertesten Wege zum Versand zu bringen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Prämien für Transport und Bruchversicherung dürfen uns nur berechnet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Anerkennung vertragsgemäßer Leistung.

12. Geheimhaltung
Die Lieferfirma hat alle Erfahrungen, Kenntnisse und Unterlagen unserer Gesellschaft, von denen sie im Zusammenhang mit dem Auftrag Kenntnis erlangt, gegenüber Dritten streng geheim zu halten. Zeichnungen dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, noch in sonstiger Weise verwertet werden. Die Herstellung von Gegenständen aufgrund unserer Zeichnungen außerhalb eines erteilten Auftrages ist nicht zulässig, auch nicht für eigene Zwecke der Lieferfirma.

13. Eigentum
Erhält die Lieferfirma für die Herstellung von Gegenständen von uns Zeichnungen oder besondere technische Anweisungen, so werden diese Gegenstände einschließ­lich aller dazu verwandten Teile und Materialien mit Beginn der Herstellung (bzw. mit Einfügen der Teile) unser Eigentum, das von der Lieferfirma bis zur Übergabe an uns verwahrt wird. Solche Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht, noch an sie veräußert werden.

Sofern wir der Lieferfirma Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch die Lieferfirma wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän­den untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Ver­mischung in der Weise, dass die Sache der Lieferfirma als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass die Lieferfirma uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; die Lieferfirma verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; die Lieferfirma ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Die Lieferfirma ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt die Lieferfirma uns schon jetzt alle Entschädigungsan­sprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Lieferfirma ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat sie uns sofort anzuzeigen; unterlässt sie dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

Soweit die uns gemäß Abs. (1.) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferfirma zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

14. Beachtung von Vorschriften bei tätig werden in unserem Betrieb
Werden Beauftragte von Lieferfirmen zur Ausführung des Auftrages in unserem Betrieb tätig, so hat die Lieferfirma diese Personen zur Beachtung der gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen - insbesondere die der chemischen Industrie - und betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten sicherheitstechni­schen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie unserer allgemeinen und besonderen Betriebsanordnungen - insbesondere des Rauch- und Alkoholverbotes – anzuhalten. Für Bau- und Montageaufträge ist unsere Baustellen- und Montageordnung zusätz­lich Bestandteil dieser AEB.

15. Haftungseinschränkung bei Verwahrung
Nehmen wir fremdes Eigentum, das sich im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen in unseren Betrieben befindet, in Verwahrung, so haften wir bei Verlust und Beschädigung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

16. Verbot von werblichen Angaben
Eine Erwähnung unseres Firmennamens zu Werbezwecken in Geschäftsbriefen, Kundenlisten, Werbeschriften und sonstigen Veröffentlichungen ist nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig.

17. Abtretungsverbot
Rechte und Pflichten aus der Bestellung sowie deren Ausführung sind nur mit unserem schriftlichen Einverständnis übertragbar, soweit nicht Zulieferung durch Unterlieferanten handelsüblich ist.

18. Bildung kfm. Vertragsklauseln gemäß INCOTERMS
Handelsübliche Formeln wie „fob“, „cif“, gelten gemäß den INCOTERMS  der Internationalen Handelskammer in der Fassung bei Vertragsabschluß.

19. Datenverarbeitung
Mit Annahme der Bestellung erteilt die Lieferfirma uns ihr Einverständnis zur Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten in den Rechenzentren unserer Unternehmungsgruppe im In- und Ausland.

20. Koordinator
Für die Durchführung von Aufträgen in unserem Werk gemäß BGV A 1, § 6, Abs. 1 ist der in der Bestellung genannte Koordinator zuständig. Bei dessen Verhinderung ist der Vertreter zu erfragen.

21. Erfüllungsort, Zahlungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Vertragsleistung ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Obernburg.

Zur Beachtung: Jede Lieferung bei Versand abrechnen.
Auf allen Zuschriften, Versandanzeigen, Rechnungen ist die BESTELLNUMMER anzugeben. Über alle Sendungen ist sofort Versandanzeige nach Stückzahl und Gewicht zu geben. Unvollkommen eingereichte Rechnungen müssen wir zurückgeben. Stichtag für die Zahlung ist der Eingangstag der ordnungsgemäßen Rechnungen. Für Bauaufträge sind zusätzlich die im jeweiligen Leistungsverzeichnis aufgeführten Bedingungen maßgebend.

Ihr Browser ist veraltet

Für das beste Nutzererlebnis auf unserer Webseite empfehlen wir die Verwendung eines aktuellen Webbrowsers. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um alle Funktionen störungsfrei verwenden zu können.